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In den Einzelplänen (kurz: EPl.) sind die Haushaltsmittel (Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen) des Haushaltsplans veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip: Jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt; so bildet etwa die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan.
(Stand Bundeshaushalt 2022)
In der Aufzählung fehlende Nummern sind durch Umressortierungen, d. h. geänderte Ressortzuschnitte, weggefallen, z. B.
13 | Bundesministerium für Post und Telekommunikation: 1. Januar 1998 aufgelöst durch Privatisierung (s. EPl. 08; Bundesnetzagentur zu EPl. 09) |
18 | Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau: 1998 zu EPl. 12, 2013 zu EPl. 16, 2018 zu EPl. 06; war im Bundeshaushalt 1997 als EPl. 25 aufgeführt. |
33 | Versorgung: seit 2007 in den jeweiligen Einzelplänen (dort Kapitel 67) |
(Stand Doppelhaushalt 2019/2020)
bisherige Umressortierungen:
09 | Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten – Forstverwaltung: 2006 durch Privatisierung der Forstverwaltung als eigenständiger EPl. weggefallen → EPl. 08 |
12 | Bayerischer Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten: bis 1998 (EPl. 02) |
12 | Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz: gegründet 2001 (BSE-Krise) |
14 | Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: gegründet 1972, 2003 zu EPl. 07 und 12 |
(Stand: Doppelhaushalt 2023/2024)
(Stand: Doppelhaushalt 2022/2023)
(Stand Doppelhaushalt 2017/2018)