Hoheitsakt

In diesem Artikel werden wir Hoheitsakt und seine Auswirkungen in verschiedenen Kontexten untersuchen. Von seinem Ursprung bis zu seiner aktuellen Entwicklung war Hoheitsakt in verschiedenen Bereichen ein Thema von Interesse und Debatte. Wir werden seine Bedeutung in der heutigen Gesellschaft, seine Relevanz im akademischen Bereich und seinen Einfluss auf die technologische Entwicklung analysieren. Darüber hinaus werden wir untersuchen, wie Hoheitsakt im Laufe der Zeit die Meinungen und Einstellungen der Menschen geprägt hat und wie es auch in der heutigen Welt weiterhin ein Bezugspunkt ist. Wir hoffen, durch diese umfassende Analyse Licht ins Dunkel von Hoheitsakt zu bringen und einen umfassenderen Überblick über seine Auswirkungen auf das Alltagsleben zu geben.

Unter einem Hoheitsakt (staatlicher Hoheitsakt) versteht man eine Anordnung, die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei der somit Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen.

Begriff

Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem (→ Staatsgewalt):

Der Begriff entstammt der Zeit feudalen Staatsverständnisses und wurde in die Exekutivverfassung der Demokratie übernommen. Ein Zusammenhang mit besonderer ethischer Legitimation ist mit dem Begriff des Hoheitsaktes nicht verbunden.

Der dazugehörige Begriff des Rechts, einen Hoheitsakt zu erlassen, ist Hoheitsgewalt, bzw. er findet sich in einer einseitigen Anordnungsbefugnis wieder, welche auch imperium genannt wird.

Konsequenz

Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.

Hingegen ist mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum hoheitlichen Handeln keine kodifizierte Erfüllungspflicht verbunden.

Beamte in Deutschland

Hoheitliches Handeln wird gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel durch Amtsträger (z. B. Beamte) im Rahmen ihrer Amtspflicht ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie, Amts- und Gerichtsärzte etc.). Lehrer und Hochschullehrer beispielsweise üben auch hoheitliche Tätigkeiten aus, aber nicht überwiegend.

In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.

Siehe auch