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Als Grundgesetz werden grundlegende Rechtsnormen sowie verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien verschiedener Gemeinwesen bezeichnet. Allgemein wurde der Begriff in der älteren Literatur für Grundprinzipien oder Wesenszüge eines Staatswesens verwendet (Staatsgrundgesetz), etwa bei Montesquieu (lois fondamentales).
Grundgesetz wird im Allgemeinen alternativ und gleichrangig zum Begriff der Verfassung verwendet. Ersteres legt den Fokus auf die normhierarchische oberste Position der Norm (sie ist Grundlage aller, auch und insbesondere der gesetzgebenden Staatsgewalt), Letzteres betont die Verfasstheit, also die Funktionsweise und den Zustand/Konstitution (vgl. die Entsprechungen anderer Sprachen) des Gemeinwesens, unabhängig von der Rechtsordnung. Dem Begriff eines Grundgesetzes liegt also ein formelles rechtspositivistisches Rechtsdenken zugrunde und setzt positiv gesetztes, in einem Gesetzeswerk kodifiziertes Verfassungsrecht voraus. Die Verfassung dagegen kann auch ungeschrieben bestehen und basiert auf einem faktisch-funktionellen Rechtsdenken, z. B. die auf Staatspraxis und der Gesamtheit der bestehenden Gesetze beruhende Verfassung des Vereinigten Königreichs. Qualitativ unterscheiden sich die Begriffe hinsichtlich der Staatlichkeit des Gemeinwesens nicht, wenn auch der Begriff einer Verfassung mitunter emotional stärker mit der Nationalstaatsidee verbunden ist. Wie eine Verfassung oder ein Grundgesetz verabschiedet wird, ist in dieser Hinsicht nicht von Belang. Beide können durch Volksabstimmung, Beschluss des verfassungsgebenden Parlaments, Konventsentscheide, Erlass des Staatsoberhauptes oder durch staatsrechtlichen Vertrag und auch durch Besatzungsrecht entstehen.
Der deutsche Begriff des Grundgesetzes ist eine Lehnübersetzung zum lateinischen Rechtsbegriff lex fundamentalis, über das französische loi fundamentale, findet aber auch seine Entsprechung in anderen Rechtsordnungen (siehe unten).
Verschiedene Gesetze des Heiligen Römischen Reiches, die meist als Grundgesetze des Reiches angesehen werden (siehe dazu Heiliges Römisches Reich: Grundgesetze), werden in der Literatur entsprechend jeweils als Grundgesetz bezeichnet. Im Einzelnen:
Die iranische Verfassung besteht aus mehreren Dokumenten, die in der Zeit von 1906 bis 1911 während der Konstitutionellen Revolution entstanden sind. Im Einzelnen handelt es sich um ein Dekret zur Ausarbeitung eines Wahlgesetzes und der Errichtung eines Parlaments vom 5. August 1906, dem ersten Wahlgesetz vom 9. September 1906, dem Grundgesetz vom 30. Dezember 1906, den Ergänzungen zum Grundgesetz vom 7. Oktober 1907 und dem neuen Wahlgesetz vom 1. Juli 1909. Das Grundgesetz und das Wahlgesetz blieben im Kern mit einigen Ergänzungen bis zum Ende der konstitutionellen Monarchie 1979 in Kraft.
Die österreichischen Staatsgrundgesetze der Dezemberverfassung von 1867, anlässlich der Umwandlung des Kaisertums Österreich in die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn; das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) wurde – nicht in vollem Umfang – in die Österreichische Bundesverfassung übernommen (Art. 149 Bundes-Verfassungsgesetz) und bildet damit bis heute einen Teil des Verfassungsrechts der Republik Österreich.
Die Staatsgrundgesetze des Russischen Reiches vom 23. April 1906.
Die Osmanische Verfassung, die wörtlich als Grundgesetz bezeichnet wurde, war die erste und zugleich letzte schriftlich fixierte Verfassung des Osmanischen Reiches.
Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde in der Präambel als „Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates“ bezeichnet.