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Das Wormser Konkordat, auch als Pactum Calixtinum sive Heinricianum bezeichnet, ist ein am 23. September 1122 in Worms öffentlich ausgetauschtes Konkordat (so erstmals von Gottfried Wilhelm Leibniz 1693 bezeichnet) zwischen dem römisch-deutschen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II., mit dem der Investiturstreit beigelegt wurde. Das Original der kaiserlichen Ausfertigung ist noch im Vatikanischen Geheimarchiv erhalten, von der päpstlichen Gegenurkunde existieren nur Abschriften.
Kaiser Heinrich V. akzeptierte den Anspruch der katholischen Kirche auf die Investitur mit Ring und Stab, den Symbolen für die geistliche Ehe mit der Kirche und das priesterliche Hirtentum. Die Bischöfe wurden durch die Domkapitel gewählt. Im Gegenzug räumte Papst Calixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt und der Gewählte dann mit den Hoheitsrechten, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren, vom Kaiser durch das Zepter als weltlichem Investitursymbol belehnt werden solle („Zepterlehen“).
Während im deutschen Teil des Kaiserreichs die Verleihung der Regalien durch den Kaiser vor der Weihe vorgesehen war, sollte sie in Italien und Burgund erst nach der Weihe erfolgen, wodurch dort der Einfluss des Kaisers auf die Einsetzung von Bischöfen praktisch verloren ging.
Heinrich V. akzeptierte den Anspruch der Kirche auf das Recht der Investitur und verzichtete im Wormser Konkordat auf die Investitur mit Ring und Stab. Des Weiteren gewährte er jeder Kirche die Wahlfreiheit der Investitur:
„Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden erhabener römischer Kaiser, – aus Liebe zu Gott, zur heiligen römischen Kirche und zum Herrn Papst Calixt sowie zum Heil meiner Seele – überlasse Gott, Gottes heiligen Aposteln Petrus und Paulus und der heiligen katholischen Kirche jegliche Investitur mit Ring und Stab, und ich erlaube, dass in allen Kirchen, die es in meinem König- und Kaiserreich gibt, kanonische Wahlen und freie Weihen stattfinden. Die Besitzungen und Regalien des heiligen Petrus, die seit Beginn dieses Streits bis zum heutigen Tage – zur Zeit meines Vaters oder auch zu meiner Zeit – weggenommen wurden, werde ich, soweit ich sie besitze, der heiligen römischen Kirche zurückerstatten, soweit ich sie aber nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückerstattet werden. Auch die Besitzungen aller anderen Kirchen und Fürsten und der anderen, Geistlicher wie Laien, die in diesen Wirren verloren wurden, werde ich nach dem Rat der Fürsten und gemäß der Gerechtigkeit nun, soweit ich sie besitze, zurückgeben, soweit ich sie nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückgegeben werden. Und wahren Frieden gebe ich dem Herrn Papst Calixt, der heiligen römischen Kirche und allen, die auf deren Seite stehen und standen. Und worin die heilige Römische Kirche Hilfe anfordert, darin werde ich ihr getreulich helfen, und worüber sie bei mir Klage führt, darüber werde ich ihr gebührende Gerechtigkeit verschaffen. All das wurde verhandelt mit Zustimmung und Rat der Fürsten. Deren Namen sind hier verzeichnet: . Ich Friedrich, Erzbischof von Köln und Erzkanzler, habe die Ausfertigung beglaubigt.“
Im Gegenzug räumte Papst Calixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt, der Gewählte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren, vom Kaiser durch das Zepter belehnt werden solle:
„Ich, Bischof Calixt, Knecht der Knechte Gottes, verleihe Dir, meinem geliebten Sohn Heinrich, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, dass die Wahlen der Bischöfe und Äbte des deutschen Königreiches, soweit sie dem Reich zugehören, in Deiner Gegenwart stattfinden, aber ohne Simonie und irgendwelche Gewalt: Wenn daher zwischen den Parteien Streit entsteht, so mögest du nach Rat oder Urteil des Metropoliten und der Mitbischöfe dieser Kirchenprovinz dann der verständigeren Partei Zustimmung und Hilfe zukommen lassen. Der Erwählte aber soll von dir durch das Zepter die Regalien erhalten, und er soll das leisten, was er dir aufgrund dessen rechtens schuldet. In den anderen Gebieten des Kaiserreiches jedoch soll der Geweihte innerhalb von sechs Monaten von Dir durch das Zepter die Regalien erhalten und er soll das leisten, was er Dir aufgrund dessen rechtens schuldet; ausgenommen bleibt alles, was anerkanntermaßen der römischen Kirche rechtlich gehört. Worüber du künftig bei mir Klage erhebst und Hilfe erbittest, darüber werde ich Dir dem Auftrag meines Amtes gemäß Hilfe gewähren. Wahren Frieden gebe ich Dir und allen denen, die auf Deiner Seite stehen oder standen zur Zeit dieses Streites.“
In der älteren Forschung (Augustin Fliche, Paul Fournier) galt vor allem Ivo von Chartres als Wegbereiter des Wormser Konkordats. Seit 1959 ist dies allerdings stark bestritten worden und die Differenz zwischen Ivos pragmatischen Kompromissen in Einzelfällen und dem Vertrag von 1122 betont worden.
Die Forschung ist sich einig, dass das Konkordat von Worms deutlich dazu beitrug, die Konflikte zwischen Papsttum und Kaisertum zu verringern. Zwar wurde der Investiturstreit damit weitgehend beigelegt, doch hatte das Kaisertum starke Einbußen erlitten. Die sakrale Aura des Kaisers war erschüttert und die bis dahin bestehende Einheit von Kaisertum und Papsttum aufgehoben. Das sollte zur Neuorientierung der Idee des Kaisertums unter den Staufern führen, wobei die Problematik fast bis ins Spätmittelalter Bestand hatte.
Beide Ausgaben enthalten den lateinischen Text (ohne kritischen Apparat) und eine deutsche Übersetzung sowohl von des Heinricianum als auch des Calixtinum.