Im Kontext von Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 ist es wichtig, die Bedeutung und Relevanz hervorzuheben, die dieses Thema oder diese Person in der heutigen Gesellschaft hat. Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 ist seit langem Gegenstand von Interesse und Debatten und seine Auswirkungen sind in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens spürbar. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 untersuchen, von seiner Geschichte und Entwicklung bis hin zu seinem Einfluss auf die Populärkultur und seiner heutigen Relevanz. Durch eine eingehende Analyse werden wir versuchen, die Bedeutung von Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 und seine Rolle in der modernen Gesellschaft besser zu verstehen.
Die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 wurde von Kaiser Ferdinand I. auf dem Augsburger Reichstag erlassen. Damit wurde eine Münzordnung geschaffen, die sich durchzusetzen vermochte. Diese dritte Reichsmünzordnung hob die Wertgleichheit von rheinischem Goldgulden und Güldener auf und führte den Reichsguldener im Wert von 60 Kreuzer ein.
Von der erste Reichsmünzordnung, der Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 hatte nur die Einführung der Kölner Mark = 233,855 g als Münzgrundgewicht bleibenden Bestand. Die zweite, die Augsburger Reichsmünzordnung von 1551, hatten die Wertgleichheit von rheinischem Goldgulden und Güldener bzw. Guldiner bestimmt. Erst die dritte Reichsmünzordnung, am 19. August 1559 von Kaiser Ferdinand I. (1531 römischer König, 1558–1564(61) Kaiser) auf dem Augsburger Reichstag erlassen, hob die Wertgleichheit auf und führte als neues größeres Silbernominal den Reichsguldener (Reichsgulden) im Wert von 60 Kreuzer ein (siehe Tabelle). „Damit war in Oberdeutschland“, so der langjährige Direktor des Dresdner Münzkabinetts Paul Arnold, „die seit der zweiten Reichsmünzordnung bestehenden Differenz zwischen geprägtem Guldiner zu 72 Kreuzer und Rechnungsguldiner zu 60 Kreuzer wieder aufgehoben.“
Münznominal | Raugewicht (g) | Feinsilbergewicht (g) | Feingehalt (0/00) |
---|---|---|---|
Reichsguldener = 60 Kreuzer | 24,55 | 22,53 | 920,5 |
Halbguldener = 30 Kreuzer | 12,28 | 11,3 | 920,5 |
Zehnkreuzer | 4,09 | 3,775 | 920,5 |
Fünfkreuzer | 2,045 | 1,886 | 920,5 |
Drittelhalbkreuzer = 2 ½ Kreuzer | 1,88 | 0,95 | 500 |
Zweikreuzer | 1,5 | 0,75 | 500 |
Kreuzer | 0,958 | 0,402 | 418,888 |
Außerdem sollten zulässig sein: (weitere Angaben nach Walther Haupt)
Münznominal | Stück | Stück Kreuzer |
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Reichsgroschen | 21 | 60 |
Würzburgische, Württembergische und badische Schillinge | 28 | 60 |
Sündische Schillinge oder Sechslinge | 48 | 60 |
Rappenviertel | 75 | 60 |
Gröschlein | 84 | 60 |
Neben dem rheinischen Goldgulden wurde als neue Reichsgoldmünze der Dukaten zu 104 Kreuzer zugelassen.
Auch die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 schrieb den Reichsständen ein einheitliches Vorder- und Rückseitenbild auf ihren Geprägen vor. Auf der Hauptseite sollte der Reichsadler mit des Kaisers Namen und Titulatur im Gepräge erscheinen, auf der Gegenseite Wappen, Name und Titel der Reichsstände. Allerdings hielt er sich nicht selbst an seine Vorschrift. (Vergleiche das Bild zur Vorschrift mit seinem geprägten Reichsguldener.)
Nicht der Reichsguldener der neuen Münzordnung setzte sich durch, sondern der 1566 legalisierte Reichstaler.
Erst das im Jahr 1566 von Kaiser Maximilian II. (1564–1576) auf dem Augsburger Reichstag erlassene Reichsmünzedikt trug der beherrschenden Stellung des sächsischen Guldengroschens in den mittel- und niederdeutschen Ländern Rechnung. Der Kaiser ließ die Talermünze 1566 bei geringer Feingehaltsverminderung von 902,78 auf 888,89 ‰ als Reichsmünze (Reichstaler) im Wert von 68 Kreuzer zu. Dennoch zögerte Kurfürst August von Sachsen noch, der Reichsmünzordnung beizutreten und Reichstaler prägen zu lassen, wie sie bereits von Maximilian ausgegeben wurden.
Kurfürst August hätte allerdings bei weiterer Verzögerung befürchten müssen, dass die schweren sächsischen Guldengroschen gegen die leichteren Münzen der Reichsmünzordnung ausgewechselt werden würden, denn der neue Reichsmünzfuß verbreitete sich. Außerdem waren genaue Kontrollen über die Einhaltung der Reichsmünzordnung festgelegt worden. Den 10 Reichskreisen, in die das Heilige Römische Reich eingeteilt war, oblag die Kontrolle der Einhaltung der Reichsmünzordnung. Dazu dienten jährlich zwei Kreisprobationstage, zu denen die kreisausschreibenden Fürsten einzuladen hatten. Für die Probationstage war ein Generalkreiswardein zu bestellen, der auf die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Reichsmünzfußes zu achten hatte. Jeder Münzstand hatte von jedem Münznominal in eine verschlossene Fahrbüchse (mehrfach verschließbarer Behälter) ein Geldstück oder eine Zainprobe einzuwerfen, die der Generalmünzwardein am 1. Mai und am 1. Oktober zu prüfen hatte.
Da Kaiser Maximilian II. die strikte Durchführung der Reichsmünzordnung nachdrücklich befahl, konnte Kurfürst August sich ihr nicht mehr entziehen. Als kreisausschreibender Fürst musste er die Reichsmünzordnung im obersächsischen Reichskreis durchsetzen. Sein Beitritt erfolgte stillschweigend am 8. April 1571 mit dem Druck einer sogenannten Hauptvalvation.
Er ließ alle Nominale als „reichsfußgemäß“ mit einem kleinen Reichsapfel versehen. Die nach dem Reichsmünzfuß ausgebrachten Reichstaler verdrängten die 1559 eingeführten Reichsguldener und wurden im Heiligen Römischen Reich Hauptwährungsnominal.
(Paul Arnold: nach W. Schwinkowski)
Münznominal | Wert (Groschen) | Stück (gemischte Mark) | Gewicht (g) | Stück (Mark Feinsilber) | Feinsilber (g) | Feingehalt (0/00) |
---|---|---|---|---|---|---|
Reichstaler | 24 | 8 | 29,23 | 9 | 25,98 | 888,89 |
1⁄2 Reichstaler | 12 | 16 | 14,62 | 18 | 12,99 | 888,89 |
1⁄4 Reichstaler (Ort) | 6 | 32 | 7,31 | 36 | 6,5 | 888,89 |
1⁄8 Reichstaler | 3 | 64 | 3,65 | 72 | 3,25 | 888,89 |
1⁄24 Reichstaler (Groschen) | 1 | 109 | 2,15 | 218 | 1,07 | 500 |
Dreier | 1⁄4 | 274 | 0,85 | 876,8 | 0,27 | 312,5 |
Pfennig | 1⁄12 | 682 | 0,34 | 2728 | 0,09 | 250 |
Generell konnten jedoch die Probleme im Münz-, Maß- und Gewichtswesen wegen der Schwäche der kaiserlichen Zentralgewalt gegenüber den münzberechtigten Fürsten mit der Reichsmünzordnung nicht beseitigt werden.