Augsburger Reichsmünzordnung von 1559

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Kaiser Ferdinand I., Reichsguldener zu 60 Kreuzer von 1561. Umschrift: FERD(inandus) D(ei) G(ratia) RO(manorum) IMP(erator) S(emper) AVG(ustus) Ger(maniae) HVNG(ariae) BO(h)E(miae) REX // INF(ans) HIS(paniarum) ARCH(idux) AVST(riae) D(ux) BVR(gundiae) COM(ites) TIR(olis) 1561. (Silber; Durchmesser 39 mm; 24,47 g)

Die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 wurde von Kaiser Ferdinand I. auf dem Augsburger Reichstag erlassen. Damit wurde eine Münzordnung geschaffen, die sich durchzusetzen vermochte. Diese dritte Reichsmünzordnung hob die Wertgleichheit von rheinischem Goldgulden und Güldener auf und führte den Reichsguldener im Wert von 60 Kreuzer ein.

Geschichte

Kaiser Ferdinands I. Vorschrift für das Münzbild und die Umschrift: FERDINANDI IMP(erator) AVG(usti) P. F. DECRETO. (Des römischen Kaisers Ferdinand des Erhabenen Dekret.)

Von der erste Reichsmünzordnung, der Esslinger Reichsmünzordnung von 1524 hatte nur die Einführung der Kölner Mark = 233,855 g als Münzgrundgewicht bleibenden Bestand. Die zweite, die Augsburger Reichsmünzordnung von 1551, hatten die Wertgleichheit von rheinischem Goldgulden und Güldener bzw. Guldiner bestimmt. Erst die dritte Reichsmünzordnung, am 19. August 1559 von Kaiser Ferdinand I. (1531 römischer König, 1558–1564(61) Kaiser) auf dem Augsburger Reichstag erlassen, hob die Wertgleichheit auf und führte als neues größeres Silbernominal den Reichsguldener (Reichsgulden) im Wert von 60 Kreuzer ein (siehe Tabelle). „Damit war in Oberdeutschland“, so der langjährige Direktor des Dresdner Münzkabinetts Paul Arnold, „die seit der zweiten Reichsmünzordnung bestehenden Differenz zwischen geprägtem Guldiner zu 72 Kreuzer und Rechnungsguldiner zu 60 Kreuzer wieder aufgehoben.“

Die sieben Münzsorten der Reichsmünzordnung

(nach Walther Haupt)

Münznominal Raugewicht (g) Feinsilbergewicht (g) Feingehalt (0/00)
Reichsguldener = 60 Kreuzer 24,550 22,530 920,500
Halbguldener = 30 Kreuzer 12,280 11,300 920,500
Zehnkreuzer 4,09 03,775 920,500
Fünfkreuzer 02,045 01,886 920,500
Drittelhalbkreuzer = 2 ½ Kreuzer 1,88 0,95 500,000
Zweikreuzer 1,50 0,75 500,000
Kreuzer 00,958 00,402 418,888

Zulässige andere Münzsorten

Außerdem sollten zulässig sein: (weitere Angaben nach Walther Haupt)

Münznominal Stück Stück Kreuzer
Reichsgroschen 21 60
Würzburgische, Württembergische und badische Schillinge 28 60
Sündische Schillinge oder Sechslinge 48 60
Rappenviertel 75 60
Gröschlein 84 60

Neben dem rheinischen Goldgulden wurde als neue Reichsgoldmünze der Dukaten zu 104 Kreuzer zugelassen.

Auch die Augsburger Reichsmünzordnung von 1559 schrieb den Reichsständen ein einheitliches Vorder- und Rückseitenbild auf ihren Geprägen vor. Auf der Hauptseite sollte der Reichsadler mit des Kaisers Namen und Titulatur im Gepräge erscheinen, auf der Gegenseite Wappen, Name und Titel der Reichsstände. Allerdings hielt er sich nicht selbst an seine Vorschrift. (Vergleiche das Bild zur Vorschrift mit seinem geprägten Reichsguldener.)

Nicht der Reichsguldener der neuen Münzordnung setzte sich durch, sondern der 1566 legalisierte Reichstaler.

Vom Guldengroschen zum Reichstaler

Kurfürst August, Guldengroschen von 1570, Münzstätte Dresden, (Silber; Durchmesser 40 mm; 29,08 g)
Kurfürst August, Reichstaler von 1575 mit dem kleinen Reichsapfel über dem Kopf des Kurfürsten. Umschrift: AVGVSTVS D(ei) G(ratia) DVX SAXO(niae) SA(cri) ROMA(ni) IMP(erii) // ARCHIMARS(challus) ET ELEC(tor). (Silber; Durchmesser 40 mm; 29,09 g)

Erst das im Jahr 1566 von Kaiser Maximilian II. (1564–1576) auf dem Augsburger Reichstag erlassene Reichsmünzedikt trug der beherrschenden Stellung des sächsischen Guldengroschens in den mittel- und niederdeutschen Ländern Rechnung. Der Kaiser ließ die Talermünze 1566 bei geringer Feingehaltsverminderung von 902,78 auf 888,89 ‰ als Reichsmünze (Reichstaler) im Wert von 68 Kreuzer zu. Dennoch zögerte Kurfürst August von Sachsen noch, der Reichsmünzordnung beizutreten und Reichstaler prägen zu lassen, wie sie bereits von Maximilian ausgegeben wurden.

Kurfürst August hätte allerdings bei weiterer Verzögerung befürchten müssen, dass die schweren sächsischen Guldengroschen gegen die leichteren Münzen der Reichsmünzordnung ausgewechselt werden würden, denn der neue Reichsmünzfuß verbreitete sich. Außerdem waren genaue Kontrollen über die Einhaltung der Reichsmünzordnung festgelegt worden. Den 10 Reichskreisen, in die das Heilige Römische Reich eingeteilt war, oblag die Kontrolle der Einhaltung der Reichsmünzordnung. Dazu dienten jährlich zwei Kreisprobationstage, zu denen die kreisausschreibenden Fürsten einzuladen hatten. Für die Probationstage war ein Generalkreiswardein zu bestellen, der auf die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Reichsmünzfußes zu achten hatte. Jeder Münzstand hatte von jedem Münznominal in eine verschlossene Fahrbüchse (mehrfach verschließbarer Behälter) ein Geldstück oder eine Zainprobe einzuwerfen, die der Generalmünzwardein am 1. Mai und am 1. Oktober zu prüfen hatte.

Da Kaiser Maximilian II. die strikte Durchführung der Reichsmünzordnung nachdrücklich befahl, konnte Kurfürst August sich ihr nicht mehr entziehen. Als kreisausschreibender Fürst musste er die Reichsmünzordnung im obersächsischen Reichskreis durchsetzen. Sein Beitritt erfolgte stillschweigend am 8. April 1571 mit dem Druck einer sogenannten Hauptvalvation.

Er ließ alle Nominale als „reichsfußgemäß“ mit einem kleinen Reichsapfel versehen. Die nach dem Reichsmünzfuß ausgebrachten Reichstaler verdrängten die 1559 eingeführten Reichsguldener und wurden im Heiligen Römischen Reich Hauptwährungsnominal.

Ausprägung nach dem Beitritt zur Reichsmünzordnung 1571

(Paul Arnold: nach W. Schwinkowski)

Münznominal Wert (Groschen) Stück (gemischte Mark) Gewicht (g) Stück (Mark Feinsilber) Feinsilber (g) Feingehalt (0/00)
Reichstaler 24 008 29,23 009, 25,98 888,89
12 Reichstaler 12 016 14,62 018, 12,99 888,89
14 Reichstaler (Ort) 06 032 07,31 036, 6,5 888,89
18 Reichstaler 03 064 03,65 072, 03,25 888,89
124 Reichstaler (Groschen) 01 109 02,15 218, 01,07 500,00
Dreier 14 274 00,85 0876,8 00,27 312,50
Pfennig 112 682 00,34 2728,0 00,09 250,00

Generell konnten jedoch die Probleme im Münz-, Maß- und Gewichtswesen wegen der Schwäche der kaiserlichen Zentralgewalt gegenüber den münzberechtigten Fürsten mit der Reichsmünzordnung nicht beseitigt werden.

Literatur

  • Walther Haupt: Sächsische Münzkunde. Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1974, S. 124.
  • Helmut Kahnt: Das große Münzlexikon von A bis Z. Regenstauf 2005, S. 32.
  • Heinz Fengler, Gerd Gierow, Willy Unger: transpress Lexikon Numismatik. Berlin 1976, S. 26, S. 27 Tabelle.
  • Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, Kulturbund der DDR, Gesellschaft für Heimatgeschichte, Bezirksfachausschuß Numismatik Dresden.
  • Friedrich von Schrötter (Hrsg.), mit N. Bauer, K. Regling, A. Suhle, R. Vasmer, J. Wilcke: Wörterbuch der Münzkunde. de Gruyter, Berlin 1970 (Nachdruck der Originalausgabe), S. 556.
  • Keysers Ferdinandi newe Münzordnung zu Augspurg M.D.LIX gedruckt von Franciscum Behem zu Mainz (1609)

Einzelnachweise

  1. a b Walther Haupt: Sächsische Münzkunde. 1974, S. 124.
  2. Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 16: Die Wertgleichheit vom rheinischem Goldgulden und Güldener bzw. Guldiner wurde aufgehoben mit der Einführung des Reichsguldens im Wert zu 60 Kreuzer.
  3. a b Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 16.
  4. Walther Haupt: Sächsische Münzkunde (1974), S. 126: Tabelle
  5. Keysers Ferdinandi newe Münzordnung zu Augspurg M.D.LIX gedruckt von Franciscum Behem zu Mainz (1609)
  6. Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 17.
  7. Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 17: Den 10 Reichskreisen oblag die Kontrolle über die Einhaltung der Reichsmünzordnung.
  8. Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 17: Vorschriften.
  9. Walther Haupt: Sächsische Münzkunde ( 1974), S. 126: Prüfungen
  10. Paul Arnold: Kurfürst August und das sächsische Münzwesen. In: Numismatische Hefte, Nr. 20, 1986, S. 17: Betritt 8. April 1571.
  11. Friedrich von Schrötter (Hrsg.): Wörterbuch der Münzkunde. Nachdruck der Originalausgabe, 1970, S. 557.
  12. Heinz Fengler: transpress Lexikon Numismatik. 1976, S. 315.