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Die Bildungsdirektion ist eine österreichische Behörde, die seit 1. Jänner 2019 die gesamte Schulverwaltung eines Bundeslandes organisiert.
Es handelt sich um eine gemeinsame Behörde des Bundes und des jeweiligen Landes sui generis. Die verfassungsrechtliche Grundlage wurde durch ein neues fünftes Hauptstück der Bundesverfassung geschaffen. Die Bezeichnung der Behörde lautet „Bildungsdirektion für …“ mit Hinzusetzung des Namens des Bundeslandes.
Präsident der Bildungsdirektion ist je Bundesland der Landeshauptmann oder das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung, was jeweils in einem Landesgesetz festgelegt wird.
An ihrer Spitze steht der Bildungsdirektor, ein für fünf Jahre bestellter Bundesbediensteter, der im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag durch den zuständigen Bundesministers ernannt wird.
Im Februar 2018 wurde Johann Heuras von Bundesminister Heinz Faßmann zum Bildungsdirektor von Niederösterreich und damit zum ersten Bildungsdirektor Österreichs ernannt. Im Juni 2018 wurde Rudolf Mair von Minister Faßmann zum Salzburger Bildungsdirektor bestellt. In Kärnten wurde im Juli 2018 Robert Klinglmair zum Bildungsdirektor ab 1. August 2018 bestellt.
Im Herbst 2022 wurde „ein ganzjähriges Bewerbungsfenster“ für Lehrkräfte angekündigt.
Im Mai 2023 wurde bekannt, dass trotz Personalmangels „Junglehrerinnen und -lehrer beim Berufseinstieg zumindest teils weiter nur unsichere Kettenverträge“ bekämen und trotz ursprünglich gegenteiliger Intentionen des Bildungsministeriums „bis zu fünf Jahre auf eine Fixanstellung warten“ müssen. Nur bei den Bundesschulen sei das Ministerium den Bildungsdirektionen gegenüber weisungsberechtigt. „Keine Umsetzung der Anregung des Bildungsministeriums ist im Burgenland, in Tirol und der Steiermark geplant.“
Für die erste Periode der neu geschaffenen Bildungsdirektionen wurden folgende Personen bestellt:
Die Bildungsdirektion ist für den Vollzug der Tätigkeit der Bundeslehrer und der Landeslehrer, der äußeren Schulorganisation, des Bundesverwaltungspersonals und die Schulaufsicht zuständig. Damit übt sie sämtliche Befugnisse aus, die zuvor der Landesschulrat bzw. die Schulabteilungen der Länder wahrnahmen. Landesgesetzlich kann außerdem eine Zuständigkeit für weitere Bereiche wie Kindergärten begründet werden.