In der heutigen Welt ist Gesamthandsgemeinschaft ein Thema ständiger Debatten und von Interesse für ein breites Spektrum von Menschen. Von seinem Einfluss auf die Gesellschaft bis hin zu seiner Relevanz in der Populärkultur ist es Gesamthandsgemeinschaft gelungen, die Aufmerksamkeit von Menschen jeden Alters, Geschlechts und Berufs zu erregen. Im Laufe der Geschichte war Gesamthandsgemeinschaft Gegenstand von Studien, Analysen und Diskussionen, was zu einem besseren Verständnis seiner Implikationen und Auswirkungen in verschiedenen Bereichen geführt hat. In diesem Artikel werden wir die Bedeutung von Gesamthandsgemeinschaft und seine Entwicklung im Laufe der Zeit sowie seinen Einfluss auf die moderne Welt untersuchen.
Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Nach früheren Rechtsbegriffen entspricht dies einer Ganerbschaft. Jede Person hat einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht dagegen an den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen (körperliche Gegenstände (Sachen) und nichtkörperliche Gegenstände (Rechte) wie z. B. Forderungen). Diese stehen den Personen vielmehr gemeinschaftlich zu, aber in gesamthänderischer Gebundenheit (vgl. Gesamthandseigentum).
Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ist also jeder Gesamthänder Eigentümer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung („Jedem gehört alles“). Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbständig und losgelöst vom sonstigen Privatvermögen der Gesamthänder. Da jeder Gesamthänder gleichberechtigter Träger des Gesamthandsvermögens ist, ist das Eigentum gesamthänderisch gebunden und die Gesamthänder können über die Gegenstände des Vermögens nur zusammen verfügen.
Von den Gegenständen des Vermögens ist der ideelle Anteil am Gesamtvermögen zu unterscheiden. Über diesen Anteil kann jeder Gesamthänder frei verfügen. Dieser Anteil am Gesamtvermögen wird auch als Gesamthandsanteil (Beteiligungsanteil) bezeichnet.
Das BGB kennt drei Gesamthandsgemeinschaften: Die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB), die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) und den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 S. 1 BGB). Bis 2023 war jedenfalls auch die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesamthandsgemeinschaft (siehe nunmehr § 713 BGB).
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch das Grundgerüst für die Personenhandelsgesellschaften bildet, wurden auch die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB) teilweise als Gesamthandsgemeinschaften betrachtet. Weitere Gesamthandsgemeinschaften stellen die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) dar. Bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes im Jahr 1958 existierte zudem die Errungenschaftsgemeinschaft, eine modifizierte Form der Gütergemeinschaft.
Für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts hat sich bereits vor der Novellierung des Personengesellschaftsrechts aus der Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung eine gewisse Änderung der Sichtweise ergeben. Für diese – nicht jedoch für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts – ging die herrschende Lehre davon aus, dass Träger des Gesellschaftsvermögens nicht mehr die Gesamthänder in ihrer Verbundenheit, sondern die Außen-GbR selbst ist.
Die Gesamthandsgemeinschaft kann eine Beschränkung der Rechte einzelner Berechtigter zugunsten anderer Gesamthandsberechtigter vorsehen:
Die Verwaltungsteilung führt zur Erlangung unterschiedlicher Vorteile auf der Gesamthandsgemeinschaft für die ansonsten gleichermaßen Berechtigten. Diese wurde früher auch als Auszeigung bezeichnet. Die Verwaltungsteilung bedeutet daher die faktische Teilung der Verfügungsgewalt über die Gesamthandssache. Der Begriff Auszeigung für die Verwaltungsteilung wurde in der Vergangenheit auch in verschiedenen anderen Zusammenhängen verwendet (Grenzangaben, Holzanweisung, Maut, Zuweisung). Durch die Verwaltungsteilung wird die Verwaltung des Gesamthandseigentums auf die Gesamthänder entsprechend der Vereinbarung zur Sonderverwaltung in Verbindung mit einer Sondernutzung aufgeteilt. Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten.
Eine einmal erfolgte Verwaltungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden.
Durch die Nutzungsteilung wird die Nutzung am Gesamthandseigentum auf die Gesamthänder entsprechend der Vereinbarung zur Sondernutzung aufgeteilt. Die Gesamthand als gemeinschaftliches Eigentum wird dabei beibehalten. Diese wurde früher auch als Nutzteilung, Örterung, Mutschierung bezeichnet.
Die Nutzungsteilung wurde oftmals auf eine bestimmte Zeit vereinbart.
Eine Nutzungsteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden.
Die Substanzteilung bedeutet die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft und des Gesamthandseigentums. Diese wurde früher als Watschierung (Watschar), Totteilung, Tatteilung, Realteilung oder Grundteilung bezeichnet. Wurde die Substanzteilung im Rahmen eines belehnten Gesamteigentums vollzogen, konnte dies unter Umständen das Lehen selbst beeinträchtigen. Daher wurde in der Praxis versucht, überwiegend nur eine Nutzungs- oder Verwaltungsteilung des Gesamthandseigentums zu etablieren, um diese Rechtsfolgen zu vermeiden.
Eine Substanzteilung kann durch Wiedervereinigung der Rechte zur einheitlichen Gesamthand rückgängig gemacht werden (zum Beispiel durch Vorkaufs- oder Einstandsrechte), sofern die Gesamthandsgemeinschaft teilweise fortbestand.