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Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Summe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus dem Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag zu den zuvor genannten Sozialversicherungen zusammen.
Der Beitragseinzug ist in den §§ 28d bis § 28n Viertes Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Der Arbeitgeber muss
Die Einzugsstellen leiten die Beiträge entsprechend an die Träger der Rentenversicherung, der Pflegeversicherung, der Krankenversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Träger der Rentenversicherung prüfen, ob die Arbeitgeber ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtversicherungsbeitrag erfüllen (Betriebsprüfung). Ein Arbeitgeber, der den Beitrag der Einzugsstelle vorenthält, macht sich nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbar.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, in der gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung. Bei einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone (Midijob) bestimmen der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus bekanntgegeben.