In der heutigen Welt ist Gifttiergesetz (Nordrhein-Westfalen) zu einem wiederkehrenden Thema geworden, das verschiedene Interessenbereiche abdeckt. Von Politik über Technologie bis hin zu Kultur und Gesellschaft im Allgemeinen hat Gifttiergesetz (Nordrhein-Westfalen) die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt auf sich gezogen. Seine Bedeutung und Relevanz sind nicht zu unterschätzen und seine Auswirkungen sind auf allen Ebenen der Gesellschaft spürbar. In diesem Artikel werden wir verschiedene Aspekte von Gifttiergesetz (Nordrhein-Westfalen) untersuchen, von seinem Ursprung bis zu seinem Einfluss auf das tägliche Leben der Menschen. Wir werden seine Entwicklung im Laufe der Zeit analysieren und seine Auswirkungen auf die Zukunft untersuchen.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren |
Kurztitel: | Gifttiergesetz |
Abkürzung: | GiftTierG NRW |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Nordrhein-Westfalen |
Erlassen aufgrund von: | Art. 70 GG |
Rechtsmaterie: | Polizei- und Ordnungsrecht |
Erlassen am: | 20. Juni 2020 (GV. NRW. S. 643) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2021 |
Außerkrafttreten: | 31. Dezember 2025 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW) vom 20. Juni 2020 ist ein formelles Landesgesetz, das in Nordrhein-Westfalen die Haltung giftiger Tierarten, die eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen, für Privatpersonen unter Strafandrohung verbietet. Durch gesetzliche Haltungsvorgaben in Bezug auf die legale Haltung sehr giftiger Tiere durch Bestandshalter soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden Kenntnis über die Haltungen derartiger Tiere besitzen und erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können.
In den Jahren 2010 bis 2019 war es in Nordrhein-Westfalen zu verschiedenen Vorfällen gekommen, bei denen giftige Tiere aus ihren Terrarien entwichen, Tierhalter beim Füttern von ihren giftigen Schlangen gebissen oder in verlassenen Wohnungen giftige Tiere aufgefunden worden waren. Diese Vorfälle hatten zum Teil erhebliche finanzielle Folgen, gefährdeten aber auch die Gesundheit der Halter und der Allgemeinheit.
Der Gesetzgeber sah den Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes als unzureichend an, um Gefahren, die mit dem Halten von und dem Umgang mit giftigen Tieren verbunden sind, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren. Die Bedrohung mit Strafe bei Zuwiderhandlungen setze die Schaffung eines entsprechenden Landesgesetzes voraus. Auch die Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, in denen ein Bußgeld oberhalb der gesetzlichen Schwelle in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) angedroht wird, bedürfe einer gesetzlichen Grundlage.
Frühere Gesetzentwürfe über das nichtgewerbliche Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten in Nordrhein-Westfalen hatten keine Mehrheit im Landtag gefunden.
Das Gesetz verbietet die Haltung, Abgabe und Aussetzung „sehr giftiger Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten“ und nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 2021 gehalten wurden. Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Vom Haltungsverbot ausgenommen sind etwa Zoos, Tierheime oder Forschungseinrichtungen, in denen die Tierhaltung der behördlichen Kontrolle gem. § 11 des Tierschutzgesetzes (TierschG) unterliegt und es dem Gesetzgeber daher gerechtfertigt erschien, diese Tierhaltungen insoweit vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.
Sogenannte Bestandshalter mussten diesen Umstand unter konkreter Bezeichnung von Art und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie des Haltungsortes bis zum 30. Juni 2021 dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) als Sonderordnungsbehörde anzeigen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die persönliche Zuverlässigkeit durch ein Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG sowie bis zum 31. Juli 2021 das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1.000.000 Euro für Personenschäden und sonstige Schäden nachweisen. Das Abhandenkommen eines Tieres ist unverzüglich dem Landesamt mitzuteilen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Halterpflichten soll außerdem die Haltung untersagt und das Tier weggenommen werden. Die Anfechtung einer Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
Unter das Gesetz fallen
einschließlich ihrer Unterarten und Kreuzungen.
Zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2021 haben 213 Personen in Nordrhein-Westfalen eine Haltung von 4389 Gifttieren beim Landesamt angezeigt. Die meisten der gemeldeten Tiere sind Schlangen. 13 Halter gaben ihre Skorpione und Spinnen freiwillig ab.