Intakte Kirchen

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Als intakte Kirchen wurden in der Zeit des Kirchenkampfes evangelische Landeskirchen bezeichnet, in denen die Deutschen Christen bei den Kirchenwahlen vom 23. Juli 1933 keine Mehrheit bekamen und in denen auch keine dauerhaften Änderungen in der Kirchenleitung aufgrund von Verfügungen des Reichs- bzw. preußischen Kulturministeriums geschahen. In diesen Kirchen galt das kirchliche Notrecht von Dahlem nicht, weil ihre Kirchenleitungen von der Bekennenden Kirche noch als legitim betrachtet wurden – daher oblag es den Kirchenleitungen, Synodale zur Bekenntnissynode und Delegierte zum Reichsbruderrat zu entsenden.

Als intakte Kirchen galten die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins, die beiden Landeskirchen in Hannover (die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers und die Evangelisch-reformierte Landeskirche der Provinz Hannover), die reformierte Lippische Landeskirche sowie die altpreußische Kirchenprovinz Westfalen. Die anderen Landeskirchen der Deutschen Evangelischen Kirche galten als zerstörte Kirchen.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Hans-Walter Krumwiede: Kirchengeschichte Niedersachsens: Vom Deutschen Bund 1815 bis zur Gründung der Evangelischen Kirche in Deutschland 1948. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995, ISBN 3-525-55432-X, S. 618, Abschnitt „Intakte“ und „zerstörte“ Landeskirchen.
  2. Wilhelm Niemöller: Die Vierte Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche zu Bad Oeynhausen, S. 57 (Online).
  3. Thomas Sauer: Westorientierung im deutschen Protestantismus? Vorstellungen und Tätigkeit des Kronberger Kreises, Ordnungssysteme (= Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit, Bd. 2). ISBN 978-3-486-56342-9, S. 26 (Online).