In der heutigen Welt ist Lärmsanierung zu einem Thema von großer Relevanz und Interesse für eine breite Öffentlichkeit geworden. Seit seiner Entstehung hat Lärmsanierung die Aufmerksamkeit von Menschen jeden Alters und jeder Herkunft auf sich gezogen und eine breite Palette an Meinungen und Debatten hervorgerufen. Seine Wirkung beschränkt sich nicht auf einen einzelnen Sektor, sondern erstreckt sich über verschiedene Bereiche, von Politik über Unterhaltung bis hin zu Technologie und Kultur. In diesem Artikel werden wir die Auswirkungen und die Bedeutung von Lärmsanierung in der heutigen Gesellschaft untersuchen und seine Auswirkungen und Zukunftsperspektiven analysieren.
Lärmsanierung ist ein gebräuchlicher Begriff für nachträgliche Schallschutzmaßnahmen zur Lärmbekämpfung. Anders als bei Maßnahmen der Lärmvorsorge beruhen diese Maßnahmen auf einer tatsächlich festgestellten Lärmbelastung.
In Deutschland umfasst die Lärmsanierung alle nachträglichen Maßnahmen zum Schutz gegen bereits bestehende Lärmquellen. Es handelt sich dabei meist um freiwillige Programme, die entweder von der Bundesstraßenverwaltung oder vom jeweiligen Betreiber des Verkehrsweges durchgeführt werden und durch die finanziellen Mittel begrenzt sind. Anders als bei Maßnahmen der Lärmvorsorge, deren Grenzwerte zum Beispiel beim Bau und wesentlicher Änderung gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten sind, besteht oft kein einklagbarer Anspruch von Lärmbetroffenen auf Durchführung einer Lärmsanierung.
Für die Lärmsanierung sind in Deutschland beispielsweise folgende Baumaßnahmen vorgesehen:
In der Schweiz basiert die Lärmsanierung auf dem Umweltschutzgesetz von 1983 und der Lärmschutzverordnung (LSV) von 1986. Alle Wohngebäude, die vor Inkrafttreten der LSV gebaut wurden und von Grenzwertüberschreitungen durch Lärmimmissionen betroffen sind, mussten zwingend lärmsaniert werden.
Die Umsetzungshinweise im Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006 (D/F/I), Hrsg.: Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA nennen folgende Maßnahmen:
Für die Lärmsanierung der Eisenbahnen wurden sowohl das Bundesgesetz zur Lärmsanierung der Eisenbahnen, als auch die zugehörige Verordnung erlassen. Die wesentlichen Punkte sind:
Die Finanzierung von Lärmsanierungen findet gem. Art. 16 LSV nach dem Verursacherprinzip statt, das heisst, dass grundsätzlich der Verursacher der Lärmquelle für die Kosten der passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen aufzukommen hat:
2010 entschied der EuGH erstinstanzlich im deutsch-schweizerischen Fluglärmstreit für die Bundesrepublik.