Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In diesem Artikel werden wir die faszinierende Welt von Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erkunden und ihre Auswirkungen auf verschiedene Aspekte des Alltags entdecken. Ob wir über den Einfluss von Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die heutige Gesellschaft, seine Bedeutung in der Geschichte, seine Relevanz in der heutigen Welt oder seine Auswirkungen auf die Zukunft sprechen, es ist unbestreitbar, dass Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine grundlegende Rolle in unserem Leben spielt. Auf diesen Seiten werden wir verschiedene Perspektiven untersuchen und analysieren, wie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung unsere Welt geprägt hat und weiterhin prägen wird. Machen Sie sich also bereit für eine spannende Reise, auf der wir die vielfältigen Facetten von Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und seine Auswirkungen auf unsere Realität erkunden werden.

Basisdaten
Titel: Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abkürzung: LuftVZO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Luftverkehrsrecht
Fundstellennachweis: 96-1-8
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Juni 1964
(BGBl. I S. 370)
Inkrafttreten am: 27. September 1964
Neubekanntmachung vom: 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229)
Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 7. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5190, 5201)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. Dezember 2021
(Art. 5 VO vom 7. Dezember 2021)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt, für welches Luftfahrtgerät eine Verkehrszulassung nötig ist und ob eine Eintragung in Luftfahrzeugregister (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) erfolgt. Sie regelt ferner das Genehmigungsverfahren für Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) und deren lärmbedingte Betriebseinschränkung. Mit der Novelle vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) sind Eigentümer eines Flugmodells, eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Ballons oder Drachens bei Überschreiten einer bestimmten Startmasse sowie Eigentümer eines Flugkörpers mit Eigenantrieb vor dem erstmaligen Betrieb zur sichtbaren, feuerfesten Kennzeichnung mit Name und Anschrift verpflichtet.