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Basisdaten | |
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Titel: | Patientenverfügungs-Gesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz über Patientenverfügungen |
Abkürzung: | PatVG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Österreich |
Rechtsmaterie: | Medizinrecht, Familienrecht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 55/2006 NR: GP XXII RV 1299 AB 1381 S. 142. BR: AB 7518 S. 733 |
Datum des Gesetzes: | 8. Mai 2006 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Juni 2006 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 12/2019 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Patientenverfügungs-Gesetz ist ein seit dem 1. Juni 2006 geltendes Gesetz in Österreich.
Damit können ärztliche Behandlungen teilweise oder ganz abgelehnt werden. Gewünschte Behandlungen oder juristisch eindeutiger Behandlungen, denen im Voraus zugestimmt wurde, können von den Patienten aber nicht erzwungen werden. Die Entscheidung über ihre Durchführung muss auch der behandelnde Arzt treffen. Eine Patientenverfügung nach dem Gesetz lässt den behandelnden Ärzten, sofern sie davon erfahren, keinerlei Auslegungsspielraum bei abgelehnten Behandlungsformen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie für sich ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Der Zeitraum lässt sich bei Einhaltung gewisser Formalien weiter verlängern. Dem gleichgestellt sind die sich daraus ergebenden pflegerischen Handlungen (Krankenpflege).
Das Gesetz unterscheidet zwischen der „verbindlichen“ und der „beachtlichen“ Patientenverfügung. Für eine „verbindliche“ Patientenverfügung ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, können diese Erklärung nicht abgeben. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet wird, soll maximal fünf Jahre gültig sein. Die Beratung bei den österreichischen Patientenanwaltschaften ist kostenlos.
Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine „beachtliche“ Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen soll und kann.
Das Patientenverfügungs-Gesetz besteht aus 19 Paragrafen, die in fünf Abschnitten zusammengefasst sind:
Seit dem 1. Juli 2007 (Inkrafttreten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes) ist im österreichischen Recht auch die Vorsorgevollmacht als vorrangiges Rechtsinstitut gegenüber einer Sachwalterschaft gesetzlich normiert worden. Die Regelungen finden sich in den § 284f, § 284g und § 284h ABGB.