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Pouvoir constitué ist ein aus dem Französischen entlehnter staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Fachbegriff und bedeutet konstituierte oder verfasste Gewalt, womit die an eine Verfassung gebundene Staatsgewalt gemeint ist. Pouvoir constitué meint „Staatsgewalt im gewaltenteilenden Verfassungsstaat“.
Die verfasste Staatsgewalt unterliegt den entsprechenden Vorgaben durch den pouvoir constituant. Verfassungsänderungen im Rahmen der bestehenden Ordnung sind damit Sache des pouvoir constitué in den genannten Grenzen.
Die Begriffe pouvoir constitué und pouvoir constituant wurden von dem Staatsmann Abbé Sieyès durch sein 1789 zu Beginn der Französischen Revolution erschienenes politisches Pamphlet Qu’est-ce que le tiers état? (Was ist der Dritte Stand?) in die verfassungstheoretische Diskussion eingebracht. Im Zeitalter der Aufklärung setzte sich die staatsphilosophische Doktrin der Volkssouveränität – populus est rex („das Volk ist König“) – immer mehr durch, wonach „alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe“: diese Formel fand als Artikel 20 Absatz 2 Eingang ins Grundgesetz. Nach diesem demokratischen Legitimitätsprinzip besitzt das Volk als Souverän die verfassunggebende Gewalt, den pouvoir constituant; das Volk gibt und trägt die Verfassung (frz. constitution). Die Verfassung konstituiert die Staatsgewalt, den pouvoir constitué:
Mit der konstituierten Gewalt sind die Organe und Instanzen gemeint, die durch den pouvoir constituant im Wege der Verfassunggebung geschaffen worden sind. In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten ist die konstituierte Staatsgewalt zum Zwecke der Machtbegrenzung nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung organisiert und auf getrennte Staatsorgane verteilt, nämlich auf Legislative, Exekutive und Judikative.
Deshalb spricht man auch pluralisch von den „verfassten Gewalten“, eben von pouvoirs constitués (au pluriel, im Plural!):
Konstituierte Staatsgewalten haben ihren Ursprung in der Verfassung und sind an sie, die höchste Norm – „das Gesetz der Gesetze“ – gebunden. Im Akt der originären Verfassungsgebung kann das Volk jedoch gleichzeitig das Recht zur Änderung der Verfassung auf Organe der konstituierten Staatsgewalt übertragen, indem es diese Möglichkeit der Revision in der Verfassung selbst vorsieht und verankert. Durch diese Bevollmächtigung entsteht eine abgeleitete, konstituierte verfassunggebende Gewalt, ein pouvoir constituant constitué, nämlich die verfassungsändernde Gewalt. In den meisten Verfassungsstaaten erlaubt die Verfassung ihre Änderung nur unter erheblich erschwerten Bedingungen. Solche Teilrevisionen, welche im Rahmen der Normen einer bestehenden Verfassungsordnung durchgeführt werden – sei es durch das Parlament oder sei es durch Volksentscheide –, sind insofern Elemente der konstituierten Staatsgewalt, des pouvoir constitué, denn:
Im Gegensatz zur Diskontinuität einer revolutionären Verfassungsneugebung (Totalrevision) – z. B. über eine Verfassunggebende Versammlung –, in der sich der originäre pouvoir constituant des Volkes gleichsam vulkanisch-eruptiv in einem historisch bedeutsamen Augenblick manifestiert, vollziehen sich Verfassungsänderungen durch den Gesetzgeber des pouvoir constitué im Rahmen der Verfassungskontinuität und sind lediglich Partialrevisionen. Die originäre verfassunggebende Gewalt des Volkes bleibt davon unberührt und kann gegebenenfalls eine (revolutionäre) Totalrevision der Verfassung durchführen: