Heutzutage ist Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein äußerst relevantes Thema, das die Aufmerksamkeit eines breiten Publikumsspektrums auf sich gezogen hat. Ob aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft, seiner Relevanz im wissenschaftlichen Bereich oder seines Einflusses auf die Populärkultur, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein Thema, das niemanden gleichgültig lässt. Im Laufe der Geschichte hat Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung unseres Lebens gespielt, und seine Bedeutung ist auch in der heutigen Welt offensichtlich. In diesem Artikel werden wir alle Facetten von Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingehend untersuchen und wie es die Welt, die wir kennen, geprägt hat.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein von der deutschen Rechtsprechung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickeltes sonstiges absolutes Recht. Es umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht. Dazu gehören zum Beispiel: Bestand, Erscheinungsform, Tätigkeitskreis und Kundenstamm.
In Abgrenzung zu den sonstigen absoluten Rechten handelt es sich um ein sogenanntes Rahmenrecht. Die Rechtswidrigkeit einer Verletzung dieses Rechts muss anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Außerdem muss der Eingriff auf den Betrieb bezogen sein. Diese Einschränkungen sind nötig, um den sehr weiten Anwendungsbereich einzugrenzen. Die Rechtswidrigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das schadensursächliche Verhalten als solches gegen Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtnahme verstößt. Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter.
Nötig ist auch, dass der Eingriff über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht. Ferner ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Rahmenrecht immer subsidiär, also nachrangig zu prüfen, wenn keine andere Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts in Betracht kommt.
Anerkannte Fallgruppen von Eingriffen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind:
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts erfasst Art. 14 GG auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen.