Im heutigen Artikel befassen wir uns mit dem Thema Schulgemeinschaftsausschuss, einem Thema, das in den letzten Jahren die Aufmerksamkeit vieler Menschen auf sich gezogen hat. Schulgemeinschaftsausschuss hat aufgrund seiner Relevanz in der heutigen Welt sowohl in der akademischen Gemeinschaft als auch im professionellen Bereich großes Interesse geweckt. In diesem Artikel werden wir verschiedene Perspektiven und Ansätze im Zusammenhang mit Schulgemeinschaftsausschuss untersuchen, mit dem Ziel, eine vollständige und aktuelle Sicht auf dieses Thema zu bieten. Von seinem Ursprung bis zu seinen möglichen zukünftigen Auswirkungen werden wir verschiedene Aspekte analysieren, um die Bedeutung und den Einfluss von Schulgemeinschaftsausschuss in der heutigen Gesellschaft vollständig zu verstehen.
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Die Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt.
Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Der Schulleiter hat mindestens 2 Mal pro Schuljahr eine Sitzung einzuberufen oder wenn 3 Mitglieder des SGAs eine Sitzung verlangen. Die Sitzung ist mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Auch an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen muss ein SGA gebildet werden, Erziehungsberechtigte müssen diesem jedoch nicht angehören. Das entsprechende Gremium in Volks- und Hauptschulen heißt Schulforum.
Der SGA hat eine Reihe von Kompetenzen inne (SchUG § 64 Abs. 2):
Im Zuge der Reduktion auf die Aufzählung der Kompetenzen im § 64 SchUG wird häufig ein wesentliches Recht der SGA-Mitglieder übersehen und in der Praxis nicht überall angewandt bzw. eingefordert: Das Recht auf Teilnahme der SGA-Mitglieder an Lehrerkonferenzen. (vgl. §58 Abs. 2 (1d) und § 61 Abs. 2 (1d) SchUG) Ausgenommen sind Konferenzen bzw. Konferenzteile zur Wahl von Lehrervertretern, über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler.
Jedes Ausschussmitglied außer dem Schulleiter hat eine Stimme. Der Schulleiter hat jedoch das Recht, einen "Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar" zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16). Stimmenthaltung und Stimmübertragung sind unzulässig, das Verlassen der Abstimmung ist es allerdings schon. Der SGA beschließt generell mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. (Die "doppelte Zweidrittelmehrheit" und die damit verbundene Möglichkeit einer Gruppe, Beschlüsse quasi zu blockieren, wurde mit Änderung BGBl. I Nr. 35/2018 abgeschafft.)