Sichtflugbedingungen

In der heutigen Welt ist Sichtflugbedingungen ein Thema, das in verschiedenen Bereichen große Relevanz und Interesse erlangt hat. Ob es um seine Auswirkungen auf die Gesellschaft, seinen Einfluss auf die Populärkultur oder seine Bedeutung in der Geschichte geht, Sichtflugbedingungen hat die Aufmerksamkeit von Millionen Menschen auf der ganzen Welt auf sich gezogen. Von seinen Anfängen bis zu seiner aktuellen Entwicklung war Sichtflugbedingungen Gegenstand von Studien, Debatten und Kontroversen, die unzählige unterschiedliche Meinungen und Perspektiven hervorgebracht haben. In diesem Artikel werden wir verschiedene Aspekte von Sichtflugbedingungen untersuchen, seine Auswirkungen analysieren und seine Relevanz im aktuellen Kontext diskutieren.

Als Sichtflugbedingungen (auch Sichtflugwetterbedingungen oder englisch visual meteorological conditions (VMC)) bezeichnet man die minimalen Wetter­bedingungen, die erfüllt sein müssen, um Flüge nach Sichtflugregeln durchzuführen.

Die Mindestbedingungen sind abhängig vom jeweiligen Luftraum und setzen sich aus der Flugsicht und Mindestabständen zu Wolken zusammen. In manchen Lufträumen werden noch eine Mindest-Bodensicht, Mindesthöhe der Hauptwolkenuntergrenze oder Erdsicht gefordert. Werden diese Mindestbedingungen nicht erreicht, herrschen Instrument Meteorological Conditions. Es können jedoch Sonder-VFR-Freigaben erteilt werden.

VMC-Minima nach ICAO

Die Mindestbedingungen für Sichtflüge sind international durch die ICAO im Anhang 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt:

Höhenband Luftraumklassen Flugsicht Wolkenabstand
horizontal
Wolkenabstand
vertikal
≥ 3.050 m (10.000 ft) AMSL B, C, D, E, F, G 8 km 1.500 m 300 m (1000 ft)
< 3.050 m (10.000 ft) AMSL
> 900 m (3000 ft) AMSL oder*
> 300 m (1000 ft) AGL
B, C, D, E, F, G 5 km 1.500 m 300 m (1000 ft)
≤ 900 m (3000 ft) AMSL oder*
≤ 300 m (1000 ft) AGL
B, C, D, E 5 km 1.500 m 300 m (1000 ft)
F, G 5 km** Wolken dürfen nicht berührt werden,
außerdem Erdsicht erforderlich
* 
je nachdem, was höher ist
** 
kann z. B. für langsam fliegende Flugzeuge oder Helikopter auf 1,5 km reduziert werden

Nationale Regelungen

Die nationalen Regelungen einzelner Staaten orientieren sich meist an den oben genannten Vorgaben der ICAO. Im Detail treten jedoch häufig Abweichungen auf.

Deutschland

Für Deutschland sind die VMC-Bedingungen unter dem Ausdruck Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln in der Luftverkehrsordnung festgelegt. Die dortigen Definitionen weichen teilweise von denen der ICAO ab:

Höhenband Luftraumklassen Flugsicht Wolkenabstand

horizontal

Wolkenabstand

vertikal

≥ 3.050 m (10.000 ft) AMSL B***, C, D, E, G 8 km 1.500 m 300 m (1000 ft)
< 3.050 m (10.000 ft) AMSL
> 900 m (3000 ft) AMSL oder*
> 300 m (1000 ft) AGL
B***, C, D, E, G 5 km 1.500 m 300 m (1000 ft)
≤ 900 m (3000 ft) AMSL oder*
≤ 300 m (1000 ft) AGL
G 1,5 km** Wolken dürfen nicht berührt werden,

außerdem Erdsicht erforderlich

* je nachdem, was höher ist

** Bei Hubschraubern ist eine geringere Sicht ausreichend, wenn die Geschwindigkeit gering genug ist, um Zusammenstöße zu vermeiden.

*** 
Die Luftraumklasse B existiert in Deutschland derzeit nicht, die VMC-Minima dafür sind aber trotzdem in der LuftVO definiert.

Außerdem gelten folgende Sonderfälle:

Österreich

Im Österreichischen Luftfahrthandbuch werden folgende Mindestbedingungen für den Sichtflug definiert:

Höhenband Luftraumklassen Flugsicht Wolkenabstand
horizontal
Wolkenabstand
vertikal
FL 100 C, D, E, G 8 km 1.500 m 300 m
< FL 100 C, D, E, G 5 km 1.500 m 300 m (1.000 ft)
≤ 3.000 ft AMSL oder*
≤ 1.000 ft AGL
G 1,5 km** Wolken dürfen nicht berührt werden,
außerdem Erdsicht erforderlich
* 
je nachdem, was höher ist
** 
Bei Hubschraubern ist eine geringere Sicht ausreichend, wenn die Geschwindigkeit gering genug ist, Zusammenstöße zu vermeiden

Einzelnachweise

  1. ICAO: Annex 2 to the Convention on International Civil Aviation – Rules of the Air, 10. Edition, Juli 2005, Abschnitt 3.9 VMC visibility and distance from cloud minima
  2. Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) – Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
  3. ENR 1.2 Sichtflugregeln. (PDF) In: Luftfahrthandbuch Österreich. Austro Control GmbH, 16. September 2016, abgerufen am 16. Januar 2021.

Siehe auch