Heutzutage ist Sozialgerichtsgesetz in verschiedenen Bereichen ein Thema von Interesse und Debatte. Seine Relevanz hat Grenzen überschritten und alle Arten von Meinungen und Positionen hervorgebracht. Sowohl im akademischen Bereich als auch im öffentlichen Raum hat Sozialgerichtsgesetz die Aufmerksamkeit von Fachleuten und der breiten Öffentlichkeit auf sich gezogen. Dieses Phänomen hat ein wachsendes Interesse daran geweckt, seine Implikationen und Konsequenzen zu verstehen und nach Lösungen und Alternativen zu suchen, um es wirksam anzugehen. In diesem Artikel werden wir verschiedene Perspektiven und Ansätze im Zusammenhang mit Sozialgerichtsgesetz untersuchen, um seine Auswirkungen zu analysieren und eine umfassendere Sicht auf dieses Thema zu bieten.
Basisdaten | |
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Titel: | Sozialgerichtsgesetz |
Abkürzung: | SGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht, Verfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | 330-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1954 |
Neubekanntmachung vom: | 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) |
Letzte Änderung durch: | Art. 18 G vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272 vom 12. Oktober 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Oktober 2023 (Art. 31 G vom 8. Oktober 2023) |
GESTA: | G011 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt in Deutschland das Verfahrensrecht und die Gerichtsverfassung in der Sozialgerichtsbarkeit sowie das Widerspruchsverfahren der Sozialbehörden.
Das SGG wurde am 3. September 1953 verkündet und am nächsten Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Um das Jahr 1980 gab es Überlegungen, das Sozialgerichtsgesetz mit der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung in einer gemeinsamen „Verwaltungsprozessordnung“ zusammenzufassen. Vertreter dieser drei Zweige der Gerichtsbarkeit nahmen an Beratungen teil. Es wäre denkbar gewesen, einen Allgemeinen Teil für alle drei Zweige der Gerichtsbarkeit voranzuschicken, und mit drei weiteren Teilen fortzufahren, die jeweils auf die Besonderheiten der einzelnen Zweige zugeschnitten gewesen wären. Die Beratungen kamen aber nie über das Stadium der Planung hinaus.
Das Sozialgerichtsgesetz bezeichnet die Sozialgerichte als besondere Verwaltungsgerichte, die von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind (§ 1 SGG).
Der Instanzenzug ist dreigliedrig. Erstinstanzlich sind regelmäßig die Sozialgerichte, als Berufungsgerichte die Landessozialgerichte und als Revisionsgericht das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zuständig.
Die Sozialgerichte sind sachlich für folgende Streitigkeiten zuständig (§ 10 und § 51 SGG):
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich in der Regel bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat.
Die Spruchkörper bestehen aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden in den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch Arbeitgeber und Versicherte (ähnlich in der Arbeitsgerichtsbarkeit) gestellt.
Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes verdrängen die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgerichtsgesetz verweist ergänzend auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung.