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Basisdaten | |
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Titel: | Aktiengesetz |
Abkürzung: | AktG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
Fundstellennachweis: | 4121-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1937 |
Letzte Neufassung vom: | 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1966 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
31. Januar 2023 (Art. 4 G vom 4. Januar 2023) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften. Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.
Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.
Mit dem Aktiengesetz löste der Bundesgesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Januar 1937 ab (RGBl. I S. 107). Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (RGBl. I S. 166) erlassen.
Die aktuelle Fassung des Aktiengesetzes wird vom Einführungsgesetz zum Aktiengesetz – EGAktG vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185) begleitet.