Heutzutage ist Reichsfinanzhof ein Thema, das großes gesellschaftliches Interesse hervorruft. Im Laufe der Zeit ist Reichsfinanzhof zu einem grundlegenden Element im täglichen Leben der Menschen geworden. Ob bei der Arbeit, gesellschaftlich oder privat, Reichsfinanzhof spielt eine entscheidende Rolle in unserer Lebensweise. Im Laufe der Geschichte hat sich Reichsfinanzhof weiterentwickelt und an die Bedürfnisse und Anforderungen der Gesellschaft angepasst und ist zu einem Thema ständiger Studien und Forschung geworden. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte und Auswirkungen von Reichsfinanzhof im Alltag sowie seinen Einfluss in verschiedenen Bereichen und Sektoren untersuchen.
Der Reichsfinanzhof (RFH) war die oberste deutsche Spruch- und Beschlussbehörde in Reichsabgabensachen zwischen 1918 und 1945.
Im Rahmen der Einführung einer Umsatzsteuer Mitte 1918 stellte sich die Frage nach der Gleichbehandlung im Reichsgebiet, da die Ausführung Sache der 26 Länder mit unterschiedlicher Behördenstruktur war. Während der Beratung über diese neue Steuer kam die Idee zu einem reichseigenen Steuergericht auf, als letzte Instanz in Steuerstreitfragen. Im weiteren Verlauf wollte man das Gericht jedoch nicht nur auf Steuerangelegenheiten beschränken, sondern im Namen auch eine eventuelle Ausdehnung der Zuständigkeit berücksichtigen. Deswegen entschied sich der Reichstag nicht für die Bezeichnung Reichssteuergericht, sondern für Reichsfinanzhof, während der BundesratMünchen als Sitz wählte. Errichtet wurde der RFH durch Gesetz vom 26. Juli 1918, er nahm am 1. Oktober 1918 seine Tätigkeit auf.
Anders als es die Bezeichnungen Reichssteuergericht oder Reichsfinanzhof vermuten lassen, handelte es sich um kein Gericht im Sinne der dritten Staatsgewalt, sondern um eine Behörde der Reichsfinanzverwaltung. Der Reichsfinanzminister schlug dem Reichspräsidenten die Richter zur Ernennung vor.
Der Reichsfinanzhof entschied auch über die Vereinbarkeit von Landes- mit Reichsrecht (Art. 13 Abs. 2 WRV i. V. m. § 6 Landessteuergesetz/Finanzausgleichsgesetz), soweit nicht das Reichsgericht zuständig war.
Weimarer Republik
Der Unterbau des RFH, die Landesfinanzgerichte, wurde erst im Jahr 1922 geschaffen. In der Folgezeit konnte sich der RFH eine gewisse Unabhängigkeit erarbeiten und überprüfte letztendlich auch Vorschriften und Anordnungen aus dem Ministerium.
Das Gericht entwickelte seine eigene Sicht der Dinge. So war z. B. die finanzielle Situation des Staates ein wichtiger Einflussfaktor auf die Rechtsprechung. Generell wurde aber auch weniger der Einzelfall betrachtet, sondern die Auswirkung auf das Steuersystem an sich.
In Kritik geriet der RFH, weil er im Auftrag des Reichs und der Länder Gutachten verfasste, die bei späteren Urteilen nicht unbeachtet bleiben konnten.
Nationalsozialismus
Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wirkte sich auch auf den RFH aus. Mehrere Richter wurden in den Ruhestand oder an andere Behörden versetzt. Während der Einführung des neuen Gerichtspräsidenten Ludwig Mirre am 13. April 1935, äußerte der Staatssekretär im RFM, Fritz Reinhardt, seine Meinung über die zukünftigen Aufgaben des RFH.
Er führte aus, dass der RFH Vorschriften und Urteile aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 gemäß nationalsozialistischer Weltanschauung zu betrachten habe. Grundlage hierfür sei das Steueranpassungsgesetz von 1934. Der RFH versuchte jedoch, seine Freiheiten, bzw. zumindest eine eingeschränkte Unabhängigkeit zu bewahren und ging auf Reinhardts Forderungen nur bedingt ein. Dies veranlasste das RFM zu Kraftproben, denen der RFH letztlich nachgeben musste. Der Führererlass zur Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 hob die Landesfinanzgerichte, den Unterbau des RFH, auf und ersetzte sie durch Abteilungen zur Bearbeitung von Anfechtungssachen bei den Oberfinanzpräsidien. Rechtsbeschwerde beim RFH war gegen die Entscheidungen dieser Abteilungen zwar weiterhin möglich, allerdings nur, sofern der zuständige Oberfinanzpräsident zustimmte.
Die Urteile mit jüdischen Beteiligten fielen in der Regel zu ihren Ungunsten aus. Es wurde durchaus üblich, dass sich das RFM in Fälle einschaltete und der RFH der Meinung des Ministeriums folgte.
Fälle laut § 66 Absatz 1 Reichsabgabenordnung, Fälle laut § 5 Absatz 2 und § 6 Finanzausgleichsgesetz, Begutachtung des allgemeinen Teils der Reichsbewertungsgesetzes, Begutachtung des Finanzausgleichsgesetz, Begutachtung von Fällen die mehrere Senate betreffen
Bundesfinanzhof: 75 Jahre Reichsfinanzhof. Stollfuss, Bonn 1994, ISBN 3-08-470293-4.
Klaus-Dieter Drüen/Johanna Hey/Rudolf Mellinghoff (Hrsg.): 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland. Festschrift für den Bundesfinanzhof. Otto Schmidt, Köln 2018, ISBN 978-3-504-01898-6.
Martin Friedenberger (Hrsg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente. Temmen, Bremen 2002, ISBN 3-86108-377-9 (Veröffentlichungen der Gedenk- und Bildungsstätte Haus der Wannsee-Konferenz 1).
Herbert Leidel: Die Begründung der Reichsfinanzverwaltung. Stollfuss, Bonn 1964 (Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen 1, ISSN0433-7204), (Münster, Diss.).
Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFHE, 1.1920–53.1944/54.1952; ZDB-ID 203197-8)
↑Karl Groh: Die Reichsfinanzverwaltung. Berlin, 1944, S. 126–127
↑Karl Groh: Die Reichsfinanzverwaltung. Berlin, 1944, S. 123–125; frühere Geschäftsverteilungspläne: DStZ1930 S. 34, 1934 S. 285, 1938 S. 16; siehe auch Geschäftsordnung des Reichsfinanzhofs vom 29. Mai 1920 (ZBl. S. 861)