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Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr |
Abkürzung: | VZV |
Art: | Verordnung |
Geltungsbereich: | Schweizerische Eidgenossenschaft |
Rechtsmaterie: | Verordnung |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
741.51 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Oktober 1976 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (französisch Ordonnance réglant l’admission des personnes et des véhicules à la circulation routière OAC, italienisch Ordinanza sull’ammissione alla circolazione di persone e veicoli OAC), kurz Verkehrszulassungsverordnung (VZV), vom 27. Oktober 1976 ist eine Verordnung des Schweizer Bundesrates.
Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) regelt diese Verordnung die Zulassung von Fahrzeugführern und von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten (Art. 1 VZV).
Die liechtensteinische Verkehrszulassungsverordnung (VZV) folgt der Schweizer Verkehrszulassungsverordnung (Rechtsangleichung).
Im 1. Teil dieser Verordnung werden angelehnt an die EG-Richtlinie über den Führerschein die Führerausweis-Kategorien und die damit verbundenen Fahrberechtigungen definiert. Die Erlangung eines Führerausweises und die Anforderungen diesbezüglich werden beschrieben (Alter, medizinische Anforderungen etc.).
In diesem Teil werden auch die Anforderungen an Verkehrsexperten, welche Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, definiert.
Der 2. Teil befasst sich mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern. Prüfungsfahrzeugen und Motorfahrrädern werden eigene Kapitel gewidmet.
Nicht geregelt werden in diesem Teil der Verordnung die technischen Anforderungen an Fahrzeugen wie auch die Fahrzeugeinteilung, also der Zuweisung eines Fahrzeugs als Lastwagen, Personenwagen usw. Das ist Teil der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
Mit dieser Verordnung konnten Bundesratsbeschlüsse, die in die Verordnung hineingeflossen sind, aufgehoben werden (Art. 153). Dabei handelt es sich um die Bundesratsbeschlüsse