Weltweit war Konzession im Laufe der Geschichte ein wiederkehrendes Thema. Seit seinen Anfängen hat Konzession das Interesse und die Aufmerksamkeit von Menschen jeden Alters und jeder Herkunft geweckt. Seine Auswirkungen waren so bedeutend, dass es ein Vorher und Nachher in der Art und Weise markierte, wie wir die Welt um uns herum verstehen und mit ihr umgehen. In diesem Artikel werden wir die Auswirkungen von Konzession auf verschiedene Aspekte des Alltags eingehend untersuchen, von seinem Einfluss auf die Populärkultur bis zu seiner Relevanz in Wissenschaft und Technologie. Durch eine umfassende Analyse werden wir die wahre Größe von Konzession und seine Rolle in der heutigen Gesellschaft entdecken.
Unter Konzession (von lateinisch concedere ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; PPP concessum) versteht man:
Es handelt sich hierbei um Vorgänge des Verwaltungs- und Völkerrechts.
Die Zahl der genehmigungspflichtigen, also konzessionierten Gewerbe hat in den letzten Jahrzehnten im Rahmen einer Liberalisierung abgenommen. Bei vielen Gewerben will der Staat sich jedoch eine Aufsicht aus z. B. gesundheitlichen oder ordnungspolitischen Gründen vorbehalten. Unter anderem werden in § 29 bis § 40 der Gewerbeordnung mehrere Gewerbe genannt, die einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Es folgt eine Liste bewilligungspflichtiger Gewerbe ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Ländern wie der Schweiz, Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gültig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei Unzuverlässigkeit des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmäßig zu versagen oder nachträglich zu widerrufen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.
Beispiele für die Bewilligungspflicht in der Schweiz finden sich im Aufenthaltsrecht (so darf man sich 90 Tage oder 3 Monate im Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten), in den Ein- und Ausfuhrregularien oder im Rundfunk- und Fernsehrecht.
Ein sehr strikt geregelter Bereich sind hier die Ausschank-, Verkaufsgenehmigungen und Produktionsregeln für Alkohol. So ist eine Erlaubnis verpflichtend, ob man alkoholische Getränke nur verkauft oder auch vor Ort konsumiert. Die Klassifizierungen gehen von nicht alkoholisch (Gruppe 1) über Gruppe 3 mit bis zu 18 % Alkohol, Gruppe 4, die differenziert nach
„mindestens 400 g pro Liter bei mit Anis versetzten Likören und mindestens 200 g pro Liter bei den anderen Likören, die nicht mehr als ein halbes Gramm Essenz pro Liter enthalten“
bis zu Gruppe 5 mit allen anderen alkoholischen Getränken. Verboten sind
„Produktion, Besitz, Vertrieb oder Verkauf bzw. Verschenken von Aperitifs auf Weinbasis mit mehr als 18 % Alkohol, mit Anis versetzten Spirituosen mit mehr als 45 % Alkohol und von Bitters, Goudrons, Enzianprodukten und vergleichbaren Produkten mit einem Zuckergehalt von weniger als 200 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 30 %.“
Wer Getränke der Gruppen 1 und 3 verkaufen oder ausschenken möchte, benötigt eine Licence III de 3e catégorie, sog. Enge Lizenz (« licence restreinte »), wer alle Getränke verkaufen bzw. ausschenken möchte, deren Konsum in Frankreich erlaubt ist, darf dies als Inhaber einer Licence IV de 4e catégorie, sog. Weite Lizenz (« grande licence/licence de plein exercice »). Restaurantbesitzer, die keine dieser beiden Lizenzen besitzen, können eine petite licence restaurant erwerben und dürfen dann in ihrer Gaststätte Alkohol anbieten, der dann zu den Essen ausgeschenkt werden darf.